OGH 4Ob2004/96a (RS0102900)

OGH4Ob2004/96a12.3.1996

Rechtssatz

Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.

Normen

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §399 Abs1

4 Ob 2004/96aOGH12.03.1996

Veröff: SZ 69/61

6 Ob 26/99pOGH20.05.1999

Vgl

5 Ob 38/07kOGH03.07.2007

Auch

1 Ob 139/11iOGH21.07.2011

Auch

3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB02004_96A0000_002