OGH 10Ob509/96 (RS0104885)

OGH10Ob509/9627.2.1996

Rechtssatz

Bei einer betraglich limitierten Kredithypothek werden bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte Forderung oder Gesamtforderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert, es sei denn, dass ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war. (so schon 1 Ob 858/28 und ZBl 1933/291).

Normen

ABGB §469
ABGB §1358
ABGB §1413
ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1422
ABGB §1423
GBG §14

10 Ob 509/96OGH27.02.1996

Veröff: SZ 69/51

6 Ob 131/08wOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T2); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T3); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T4)

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

Auch

8 Ob 96/18bOGH25.01.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_002

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