OGH 1Ob6/96 (RS0103741)

OGH1Ob6/9627.2.1996

Rechtssatz

Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
AHG §1 F
AVG §52 Abs1
KFG 1967 §67 Abs3
KFG 1967 §126

1 Ob 6/96OGH27.02.1996
1 Ob 49/05wOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T1); Veröff: SZ 2005/92

1 Ob 79/16yOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00006_9600000_002