OGH 4Ob516/96 (RS0102896)

OGH4Ob516/9626.2.1996

Rechtssatz

Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit ist aber der Titel für die auf Grund des aufgehobenen Enteignungsbescheides vorgenommenen Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat, da für ein Zug-um-Zug-Begehren kein Platz ist. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.

Normen

BStG §17
BStG §20 Abs1
EisbEG §2
EisbEG §20
GBG §61 A
VwGG §42 Abs3

4 Ob 516/96OGH26.02.1996

Veröff: SZ 69/39

5 Ob 231/98aOGH29.09.1998

Auch; nur: Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (T1); Beisatz: Die Rückübertragung hat nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (VfSlg 8980 f) (§ 1435 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/162

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; nur T1

3 Ob 219/14yOGH21.04.2015

Auch

1 Ob 101/21sOGH14.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_004

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