OGH 1Ob605/95 (RS0097736)

OGH1Ob605/9530.1.1996

Rechtssatz

Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen.

Normen

ABGB §1404

1 Ob 605/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/18

1 Ob 517/95OGH23.04.1996
10 Ob 126/97wOGH07.05.1997
6 Ob 90/01fOGH20.12.2001

Auch

6 Ob 29/02mOGH14.03.2002

Auch

1 Ob 55/06dOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Dem Schuldner bleibt es nach Maßgabe des Vertrags überlassen, in welcher Form er die Befreiung begehrt. Er kann den Übernehmer daher auch auf Leistung an den Gläubiger klagen, nicht aber an ihn, den Vertragspartner selbst, solange er noch nicht Zahlung geleistet hat. (T1)

3 Ob 162/13iOGH21.08.2013
7 Ob 207/15iOGH16.12.2015
6 Ob 12/16gOGH30.03.2016

Auch

2 Ob 202/15tOGH31.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00605_9500000_003

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