OGH 5Ob151/95 (RS0083788)

OGH5Ob151/9529.1.1996

Rechtssatz

Aus Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 nF MRG durchbrechen.

Normen

MRG §16
MRG §16 Abs9
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

5 Ob 151/95OGH29.01.1996
5 Ob 81/99vOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Eine vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene und im Abschlußzeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. (T1) Beisatz: Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen (so schon 5 Ob 151/95). Das bedeutet nicht, daß für "Altverträge" § 16 Abs 9 MRG generell nicht zur Anwendung käme, sondern, daß die Prüfung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Wertsicherungserhöhungen bei Altverträgen an altem Recht zu messen ist. (T2)

8 Ob 143/06xOGH31.01.2007

Vgl aber; Beisatz: Eine vor 1.1.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden. (T3); Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T4); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T5)

6 Ob 10/08aOGH21.02.2008

Beis wie T3; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00151_9500000_003

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