Rechtssatz
Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.
4 Ob 82/18i | OGH | 27.11.2018 |
Vgl; nur: Zwischen den unverheirateten (Schein‑)Elternteilen eines Kindes besteht keine § 90 ABGB entsprechende Pflicht zur ehelichen Treue. (T1); Veröff: SZ 2018/99 |
Dokumentnummer
JJR_19960129_OGH0002_0050OB01508_9600000_001
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