OGH 5Ob1508/96 (RS0096997)

OGH5Ob1508/9629.1.1996

Rechtssatz

Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Normen

ABGB §140 Bc

5 Ob 1508/96OGH29.01.1996
4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Auch

4 Ob 82/18iOGH27.11.2018

Vgl; nur: Zwischen den unverheirateten (Schein‑)Elternteilen eines Kindes besteht keine § 90 ABGB entsprechende Pflicht zur ehelichen Treue. (T1); Veröff: SZ 2018/99

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB01508_9600000_001

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