OGH 9ObA197/95 (RS0095188)

OGH9ObA197/9517.1.1996

Rechtssatz

Der Zweck der mit Abs 4 geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Abs 5 ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen Karenzurlaubes, sondern auch darauf abgestellt wird, daß Motiv für die Austrittserklärung die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater ist.

SW: Absicht — Beendigung

 

Normen

AngG §23a Abs4 III
AngG §23a Abs5 III

9 ObA 197/95OGH17.01.1996

Veröff: SZ 69/5

Dokumentnummer

JJR_19960117_OGH0002_009OBA00197_9500000_002

Stichworte