OGH 3Ob116/95 (RS0079244)

OGH3Ob116/9521.12.1995

Rechtssatz

Die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung beim Postamt an einen Postbevollmächtigten bewirkt die Zustellung selbst dann, wenn der Hinterlegungsvorgang fehlerhaft war.

Normen

PO §187
ZustG §13 Abs2

3 Ob 116/95OGH21.12.1995
10 Ob 351/97hOGH15.10.1997

Auch; Beisatz: Da die Zustellung an einen Postbevollmächtigten, wie sich aus § 13 Abs 2 iVm Abs 5 ZustG ergibt, außerhalb der Abgabestelle vorgenommen werden darf, ist die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten. Sie bewirkt daher die Zustellung. Dafür spricht auch § 187 PostO, in dem der postordnungsmäßige Übernahmsberechtigte ebenfalls dem Empfänger gleichgestellt wird (3 Ob 116/95 = RZ 1996/74; ähnlich 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20). (T1)

3 Ob 45/08aOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. (T2)

5 Ob 63/21gOGH04.05.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00116_9500000_001

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