OGH 15Os131/95 (RS0094718)

OGH15Os131/9514.12.1995

Rechtssatz

Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP ,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).

Normen

StGB §127
StGB §148a

15 Os 131/95OGH14.12.1995
12 Os 45/06vOGH01.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Hat der Angeklagte - getragen von einem Schädigunsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte Geldüberweisungen vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Bankkonto durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen - mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme - nicht den Tatbestand des Diebstahles nach § 127 StGB, sondern ist dadurch jener des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 StGB infolge der mit der Tatbegehung verbundenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten verwirklicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_001

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