OGH 8ObA309/95 (RS0081258)

OGH8ObA309/9514.12.1995

Rechtssatz

Die Ermächtigung im Kollektivvertrag, einzelnen namentlich genannten Arbeitgebern sei der Abschluß abweichender Betriebsvereinbarungen gestattet, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die guten Sitten, zumal die Disposition unter dem Vorbehalt steht, die Betriebsvereinbarung dürfe in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein. (Hier: Regelung der Haushaltszulage)

Normen

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 CIIo1
KollV für Angestellte der Sparkassen §6

8 ObA 309/95OGH14.12.1995
8 ObA 2200/96dOGH29.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelung hinsichtlich der Vergütung des Dienstnehmeranteiles an den SV-Beiträgen durch den Arbeitgeber. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 139/98aOGH20.05.1998

Vgl auch; nur: Die Ermächtigung im Kollektivvertrag, einzelnen namentlich genannten Arbeitgebern sei der Abschluß abweichender Betriebsvereinbarungen gestattet, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die guten Sitten. (T3); Beisatz: Den Betriebspartnern kann unterstellt werden, im Wege einer solchen Betriebsvereinbarung eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und im innerbetrieblichen Bereich einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen zu wollen. (T4); Beisatz: Hier: § 8 des Sparkassenkollektivvertrages 1995. (T5) Veröff: SZ 71/91

9 ObA 69/01iOGH23.05.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag "Sparkassen-Dienstrecht". (T6)

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_008OBA00309_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)