OGH 2Ob86/95 (RS0087381)

OGH2Ob86/957.12.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung einem Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse dient. Wenn die Haushaltstätigkeit nur eigenen Bedürfnissen dient und daher nicht als Erwerbsquelle in Frage kommt, stellt sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar.

Normen

ABGB §1325 A
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D2b

2 Ob 86/95OGH07.12.1995
2 Ob 150/04dOGH04.10.2004

Beisatz: Das Pflegegeld ist nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushaltes sachlich kongruent; nur soweit die Führung des Haushaltes für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt wäre in der Regel eine Halbierung des Aufwandes vorzunehmen. (T1)

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007

Auch

2 Ob 100/07fOGH10.04.2008

Vgl

6 Ob 11/10aOGH15.04.2010

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 179/18iOGH28.03.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/28

2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00086_9500000_002

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