OGH 1Ob635/95 (RS0086684)

OGH1Ob635/955.12.1995

Rechtssatz

Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Normen

ABGB §140 Bb

1 Ob 635/95OGH05.12.1995
1 Ob 262/99gOGH22.02.2000
1 Ob 203/05tOGH22.11.2005

Vgl; Beisatz: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. (T1); Beisatz: Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen. (T2)

10 Ob 30/08xOGH22.04.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0010OB00635_9500000_001

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