OGH 10ObS248/95 (RS0087654)

OGH10ObS248/9528.11.1995

Rechtssatz

Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 248/95OGH28.11.1995
10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Auch

10 ObS 209/99dOGH05.10.1999

Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T1)

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Entscheidend sind die „ähnliche“ Ausbildung und die „gleichwertigen“ Kenntnisse und Fähigkeiten. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00248_9500000_001

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