OGH 1Ob49/95 (RS0087681)

OGH1Ob49/9522.11.1995

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn ein Transportbegleitfahrzeug schräg zur Fahrbahnlängsachse und im Schrittempo auf den zweiten Fahrstreifen einer Autobahn gelenkt wird, um Verkehrsteilnehmer, die den Überholfahrstreifen im Normalfall mit höherer Geschwindigkeit befahren, zum Anhalten zu veranlassen.

Normen

EKHG §11 B

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Veröff: SZ 68/220

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_007