OGH 1Ob573/95 (RS0088996)

OGH1Ob573/9522.11.1995

Rechtssatz

Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §933 II
ABGB §1167
ABGB §1489 IIA

1 Ob 573/95OGH22.11.1995
2 Ob 355/98iOGH20.05.1999

Vgl

6 Ob 34/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T1)

6 Ob 141/03hOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten. (T2)

6 Ob 309/02pOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 124/16tOGH28.03.2017

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 16/19tOGH13.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_001

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