OGH 11Os155/95 (RS0065374)

OGH11Os155/9521.11.1995

Rechtssatz

Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.

Normen

GebAG §54 Abs1 Z3

11 Os 155/95OGH21.11.1995
15 Os 75/03OGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG fällt nur an, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. (T1)

11 Os 85/08xOGH19.08.2008

Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können. (T2)

14 Os 34/15dOGH16.06.2015

Vgl auch

12 Os 122/16gOGH04.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wartezeit vor dem Beginn einer Verhandlung. (T3)

14 Os 124/20xOGH15.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Die Anreisezeit von der Wohnung des Dolmetschers zum Gericht und zurück wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0110OS00155_9500000_001

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