Normen
| 11 Os 155/95 | OGH | 21.11.1995 |
| 15 Os 75/03 | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG fällt nur an, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. (T1) | ||
| 11 Os 85/08x | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können. (T2) | ||
| 14 Os 34/15d | OGH | 16.06.2015 |
Vgl auch | ||
| 12 Os 122/16g | OGH | 04.11.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wartezeit vor dem Beginn einer Verhandlung. (T3) | ||
| 14 Os 124/20x | OGH | 15.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Anreisezeit von der Wohnung des Dolmetschers zum Gericht und zurück wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0110OS00155_9500000_001
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