Normen
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6
5 Ob 55/95 | OGH | 17.11.1995 |
1 Ob 11/12t | OGH | 23.03.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19951117_OGH0002_0050OB00055_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für die Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator ist es gleichgültig, ob der Wohnungseigentumsorganisator im eigenen Namen als selbständiger Bauherr oder im Namen der Wohnungseigentumswerber oder andere Wohnungseigentumsorganisatoren als dessen Bevollmächtigter handelt. Wer bloß den Auftrag zur Erstellung eines Nutzwertfestsetzungsgutachtens erteilt und Unterlagen dafür zur Verfügung stellt, wird dadurch allein noch nicht Wohnungseigentumsorganisator; ebensowenig erlangt jemand diese Stellung nur dadurch, dass er sich als solcher bezeichnet.
Normen
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6
5 Ob 55/95 | OGH | 17.11.1995 |
1 Ob 11/12t | OGH | 23.03.2012 |
Vgl auch |
JJR_19951117_OGH0002_0050OB00055_9500000_002
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