Normen
MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z7 A
2 Ob 577/95 | OGH | 09.11.1995 |
1 Ob 105/97s | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1) |
1 Ob 413/97k | OGH | 27.01.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0020OB00577_9500000_001
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