OGH 2Ob577/95 (RS0074903)

OGH2Ob577/959.11.1995

Rechtssatz

Ist der Beklagte berechtigt, das Bestandobjekt sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Geschäftszwecken zu benützen, so kann der Vermieter mit einer lediglich auf die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjektes zu Wohnzwecken gestützten Aufkündigung nicht durchdringen, weil das Verhalten des Mieters trotz Nichtbenützung zu Wohnzwecken noch immer vertragskonform sein kann.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z7 A

2 Ob 577/95OGH09.11.1995
1 Ob 105/97sOGH29.04.1997

Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)

1 Ob 413/97kOGH27.01.1998

Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0020OB00577_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)