OGH 1Ob20/94 (RS0080057)

OGH1Ob20/9417.10.1995

Rechtssatz

Bei Berechnung eines Zinsenschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf die konkreten Zinsen des Gläubigers abzustellen, sondern auf die allgemeinen Kreditkosten oder Kapitalanlagezinsen, während bei grobem Verschulden zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger etwa auf Grund seiner schlechten Bonität besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1333

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/189

1 Ob 315/97yOGH24.03.1998

Verstärkter Senat; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T1) Veröff: SZ 71/56

3 Ob 234/10yOGH14.12.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 77/22pOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_003

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