9 ObA 97/95 | OGH | 11.10.1995 |
Veröff: SZ 68/183 |
8 ObA 79/03f | OGH | 30.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Da § 4 Abs 1 AVRAG, zudem eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, die durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des § 3 Abs 5 AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach § 3 Abs 4 AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/142 |
9 ObA 115/03g | OGH | 17.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T2) |
9 ObA 128/04w | OGH | 23.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T3); Veröff: SZ 2005/169 |
9 ObA 127/04y | OGH | 23.11.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T4) |
9 ObA 8/10g | OGH | 26.05.2010 |
nur: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt. (T5); Beis wie T2 nur: Es ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T6) |
8 ObA 19/10t | OGH | 22.02.2011 |
Auch; nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_009OBA00097_9500000_001
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