OGH 3Ob105/95 (RS0085087)

OGH3Ob105/9511.10.1995

Rechtssatz

Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (so schon JUS-Extra Z 1994/1588; 3 Ob 180, 181/94).

Normen

EO §355 VIIIb
EO §359

3 Ob 105/95OGH11.10.1995
3 Ob 110/97sOGH23.04.1997

nur: Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen. (T1)

3 Ob 307/97mOGH26.11.1997

nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz kann nicht ohne weiteres auf das Vertreiben von Sachbüchern angewendet werden. (T2)

3 Ob 1/98pOGH11.03.1998
3 Ob 393/97hOGH06.05.1998

Auch

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Vgl; Beisatz: Für eine frühere Kenntnis der Verpflichteten von der Exekutionsführung gibt es keinen Anhaltspunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anlass zu einer Steigerung der Geldstrafen. (T3); Veröff: SZ 72/194

3 Ob 102/00xOGH20.12.2000

nur T1; Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00105_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)