OGH 3Ob112/95 (RS0087136)

OGH3Ob112/9511.10.1995

Rechtssatz

Für die Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage sind zwar Tatsachenbehauptungen notwendig, aus denen sich sowohl der Titel als auch die Erwerbungsart schlüssig abgeleitet werden können; aus dem Substantiierungsgebot folgt aber nicht, es sei präzise auszugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.

Normen

EO §37 L
EO §37 P
AbgEO §14 Abs1
ZPO §226 IIB13
ZPO §226 IIIA

3 Ob 112/95OGH11.10.1995
3 Ob 197/97kOGH28.04.1999
3 Ob 161/01zOGH20.11.2001

Beisatz: Für einen nach § 929 dBGB zu beurteilenden Eigentumserwerb ist die Behauptung und der Nachweis des Erwerbstitels nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behauptung (und in der Folge des Nachweises) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge ist bei einem Alltagsgeschäft kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00112_9500000_001

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