OGH 5Ob529/95 (RS0062256)

OGH5Ob529/9526.9.1995

Rechtssatz

Die während des Versicherungsvertrages eingetretenen, zunächst zwar nur latent vorhandenen Schäden sind mit den bereits hervorgetretenen als Einheit zu betrachten, weshalb bei rechtskräftiger Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, der Versicherer selbst dann bis zur Höhe der Deckungssumme für den Beklagten zur Ersatzleistung verpflichtet ist, wenn die Vertragsdauer bereits zuvor geendet hat ("gedehnter Versicherungsfall") (hier: Billigkeitshaftung nach § 1310 3. Fall ABGB).

Normen

ABGB §1310
VersVG §61
ZPO §228 B1aa

5 Ob 529/95OGH26.09.1995

Dokumentnummer

JJR_19950926_OGH0002_0050OB00529_9500000_001

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