OGH 10ObS165/95 (RS0086612)

OGH10ObS165/9520.9.1995

Rechtssatz

Legt das Rekursgericht der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wird das rechtliche Gehör verletzt. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht und muss ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden.

Normen

ZPO §526 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1

10 ObS 165/95OGH20.09.1995
1 Ob 81/08fOGH10.06.2008

Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T1)

1 Ob 88/08kOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T1

10 Ob 56/08wOGH27.01.2009

Beis wie T1

3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Veröff: SZ 2017/95

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00165_9500000_003