Normen
FinStrG §53 Abs4
13 Os 42/95 | OGH | 06.09.1995 |
15 Os 66/03 | OGH | 21.08.2003 |
Beisatz: Die Feststellung nach § 53 Abs 4 FinStrG ist weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt. (T1); Beisatz: Auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches hätte das Erstgericht eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein. (T2) |
13 Os 18/15v | OGH | 15.04.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0130OS00042_9500000_001
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