OGH 1Ob570/95 (RS0080404)

OGH1Ob570/956.9.1995

Rechtssatz

Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln (Ablehnung gegenteiliger Entscheidung von Gerichten zweiter Instanz).

Normen

ABGB §94
EheG §69 Abs2
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §5 Abs3
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §5 Abs4

1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/157

6 Ob 89/01hOGH16.05.2001

Auch; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T1); Beisatz: Die Wohnbeihilfe beziehungsweise Mietzinsbeihilfe dient der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes. (T2)

1 Ob 65/05yOGH24.06.2005
1 Ob 200/05aOGH13.12.2005

Auch; Beisatz: Konsequenterweise muss sich also auch ein Unterhaltsberechtigter eine von ihm bezogene Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen. Gleiches muss für das als öffentlich-rechtliche Sozialleistung bezogene „Heizungspauschale" gelten. All diese Bezüge dienen der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs. (T3)

7 Ob 151/06sOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T4)

8 Ob 164/06kOGH18.04.2007
1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige kann aber den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen. (T5); Beisatz: Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte. (T6)

1 Ob 231/10tOGH26.01.2011

nur: Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln. (T7); Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2011/8

1 Ob 149/16tOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_007