OGH 5Ob107/95 (RS0065362)

OGH5Ob107/9529.8.1995

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (Hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im Jahre 1991 betreffenden Sachbeschlusses des Erstgerichtes geschehen, obwohl die Rechtsmittelwerber zumindest im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich einen auch dieses Jahr betreffenden Antrag gestellt hatten).

Normen

MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §519 Abs1 H

5 Ob 107/95OGH29.08.1995
5 Ob 13/96OGH29.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Für die Verfechtung eines dem 2. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T1)

5 Ob 129/97zOGH13.05.1997
5 Ob 122/02fOGH25.06.2002

Auch; nur: Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T2)

5 Ob 298/04sOGH11.01.2005

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00107_9500000_001