OGH 5Ob59/95 (RS0070068)

OGH5Ob59/9529.8.1995

Rechtssatz

Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. Im Antrag vor der Schlichtungsstelle begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovision von der Antragsgegnerin (Makler - OHG) allein mit der Begründung, sie habe diese Provision an die Antragsgegnerin, die auch Hausverwalterin sei, geleistet. Im Verfahren vor Gericht machte die Antragstellerin auch geltend, die Provision sei unangemessen hoch, weil der im Mietvertrag genannte, der Berechnung der Provision zu Grunde liegende Mietzins unangemessen hoch sei.

Normen

MRG §27 Abs1 Z3
MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs1

5 Ob 59/95OGH29.08.1995
5 Ob 345/98sOGH26.01.1999

Vgl

5 Ob 220/00iOGH13.03.2001

Vgl auch; nur: Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. (T1) Beisatz: Für die Identität der "Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen zugelassen wird. (T2) Beisatz: Die geringfügige Änderung der Raumeinteilung (hier: minimale Verkürzung und minimale Verbreiterung des Raums mit einer Flächendifferenz von weniger als 1 m2 als Folge) zerstört die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren nicht. (T3)

7 Ob 148/05yOGH31.08.2005

Vgl auch; nur T1

5 Ob 62/06pOGH29.08.2006

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T4); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T5)

5 Ob 187/10aOGH21.10.2010

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 210/11kOGH24.04.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_003