OGH 8ObA269/95 (RS0054865)

OGH8ObA269/9518.8.1995

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung. Hier: Das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind, durch die Internationale Schlafwagen- und Touristik Gesellschaft AG ist gerechtfertigt.

Normen

ABGB §1157

8 ObA 269/95OGH18.08.1995

Veröff: SZ 68/135

8 ObA 117/04wOGH17.03.2005

nur: Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. (T1); Veröff: SZ 2005/45

9 ObA 90/07mOGH08.08.2007

Vgl auch

9 ObA 69/11dOGH25.10.2011

Vgl auch

9 ObA 64/16aOGH24.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950818_OGH0002_008OBA00269_9500000_001