OGH 14Os93/95 (RS0090063)

OGH14Os93/958.8.1995

Rechtssatz

Wie bei zweiaktigen Delikten liegt auch bei einem Delikt mit teilbarer Ausführungshandlung strafbarer Versuch schon dann vor, wenn das Täterverhalten ausführungsnah in bezug auf den ersten Deliktakt ist. Umsomehr liegt Versuch vor, wenn der Täter bereits Ausführungshandlungen im Sinn des ersten Deliktsaktes gesetzt hat, vorausgesetzt er war willens, auch die zweite Handlung vorzunehmen.

Normen

StGB §15 B1
StGB §201

14 Os 93/95OGH08.08.1995
11 Os 29/16yOGH10.05.2016

Auch; Beisatz: Das Versuchsstadium beginnt mit einer dem Einsatz des Nötigungsmittels unmittelbar vorangehenden Handlung. (T1)<br/>Beisatz: Ein besonderes zeitliches oder räumliches Naheverhältnis zwischen der Anwendung des Nötigungsmittels und der (damit bezweckten) Vornahme oder Duldung des Beischlafs (oder der diesem gleichzusetzenden Handlung) wird von § 201 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T2)

12 Os 76/18wOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 90/19wOGH03.12.2019

Vgl

11 Os 1/21pOGH08.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00093_9500000_001