OGH 1Ob18/95 (RS0080103)

OGH1Ob18/9527.7.1995

Rechtssatz

Das Unterlassen der Antragstellung, gem § 252 Abs 2 StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2
StPO §252 Abs2

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/133

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

Vgl; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T1); Veröff: SZ 2015/85

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00018_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)