OGH 10ObS115/95 (RS0084349)

OGH10ObS115/9520.7.1995

Rechtssatz

Es liegt eine zulässige Klagsänderung vor, wenn der Kläger, der zunächst Versehrtenrenten aus zwei Arbeitsunfällen begehrte, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf die Gewährung einer (Gesamtrente) Dauerrente für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle und eines weiteren Arbeitsunfalles ändert, wobei dieser weitere Arbeitsunfall zeitlich gesehen der mittlere der drei Arbeitsunfälle gewesen war und der Beklagten bereits bekannt war. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfall des letzten Arbeitsunfalles und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach § 210 ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.

Normen

ASGG §86
ASVG §210 Abs1

10 ObS 115/95OGH20.07.1995
10 ObS 319/01mOGH13.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: § 108 B-KUVG. (T1)

10 ObS 269/01hOGH14.05.2002

Auch; Beisatz: Die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalls für die Berechnung der Gesamtrente ist ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig. (T2); Beisatz: Auch dann, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat. (T3)

10 ObS 97/05wOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_001

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