OGH 5Ob72/95 (RS0060652)

OGH5Ob72/9527.6.1995

Rechtssatz

Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.

Arbeitnehmer

 

Normen

GBG §94 Abs1 Z2 C
NO §89b

5 Ob 72/95OGH27.06.1995
5 Ob 71/95OGH27.06.1995
5 Ob 119/99gOGH26.05.1999

Vgl

5 Ob 13/09mOGH03.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T1)

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2014/12

5 Ob 96/15aOGH19.06.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/59

5 Ob 52/22sOGH25.05.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00072_9500000_001

Stichworte