OGH 4Ob533/95 (RS0053103)

OGH4Ob533/9513.6.1995

Rechtssatz

Ist ein Vertrag zugunsten Dritter, der sowohl die Schiedsklausel enthält als auch dem Dritten Rechte einräumt, schriftlich errichtet, so ist das Formerfordernis damit auch in Bezug auf den Dritten erfüllt.

Normen

ABGB §881 IA
ZPO §577 Abs3

4 Ob 533/95OGH13.06.1995

Veröff: SZ 68/112

1 Ob 79/99wOGH05.08.1999

Auch; Beisatz: Ein im Vertrag nicht begünstigter und nicht ins Vertragsverhältnis eingebundener Dritter kann aber durch eine solche Schiedsklausel, mag sie auch "alle" Streitigkeiten umfassen, nicht gebunden werden. "Alle" Streitigkeiten können nur solche der Vertragsparteien sein und nicht auch die einer Vertragspartei mit einem Dritten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_002

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