OGH 6Ob572/95 (RS0045803)

OGH6Ob572/951.6.1995

Rechtssatz

Die Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach § 918 Abs 1, 2 Alternative, ABGB vorgehen.

Normen

ABGB §918 Abs1 Ib1
ABGB §1096 A1

6 Ob 572/95OGH01.06.1995
6 Ob 301/02mOGH11.09.2003

Auch

6 Ob 24/15wOGH19.02.2015

Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T1)

8 Ob 89/16wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel. (T2)<br/>Beisatz: Will der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in dem er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00572_9500000_001