OGH 7Ob547/95 (RS0054838)

OGH7Ob547/9531.5.1995

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.

Normen

ABGB §1409 A
ABGB §1409 Ea

7 Ob 547/95OGH31.05.1995
1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)

3 Ob 47/11zOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T2)

5 Ob 87/20kOGH07.12.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00547_9500000_001

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