OGH 8ObA323/94 (RS0048240)

OGH8ObA323/9424.5.1995

Rechtssatz

Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der §§ 59a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.

Aufwandsentschädigung — Ausfallsprinzip — Arbeitsverhinderung — Urlaub — Krankheit — Angestellte — Dienstordnung — Entgelt

 

Normen

AngG §8
DO.A §59
DO.A §59c
DO.A §60
DO.A §74
UrlG §6

8 ObA 323/94OGH24.05.1995
9 ObA 83/07gOGH20.08.2008

nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter zukommt. (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung für Abfertigung. (T2)

9 ObA 58/13iOGH27.09.2013

Auch; nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_008OBA00323_9400000_001

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