OGH 7Ob559/95 (RS0048314)

OGH7Ob559/9510.5.1995

Rechtssatz

Erstreckt sich die Zusage des Garanten nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers, treten hier die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranziehung der in gleichgelagerten Fällen zu Bürgschaftsverträgen ergangenen Rechtsprechung erlaubt. In dieser wird aber einhellig die Meinung vertreten, dass der Bürge für die Folgen des Verzuges, insbesondere für Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen grundsätzlich nicht zu haften hat, sofern er sich nicht für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §1090 IIf
ABGB §1353

7 Ob 559/95OGH10.05.1995
6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0070OB00559_9500000_001

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