OGH 12Os31/95 (RS0088548)

OGH12Os31/9527.4.1995

Rechtssatz

Bei Heroin stellt nach gefestigter Rechtsprechung bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm eine in der Bedeutung des § 12 Abs 1 SGG große Menge dar. Da ein Quantum von (mindestens) vierzig Prozent der zur Herbeiführung (selbst) einer Gemeingefahr geeigneten Grenzmenge keine so deutlich reduzierte Größenordnung verkörpert, daß von einer "geringen Menge" gesprochen werden kann (SSt 58/22), fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des Strafausschließungsgrundes nach §§ 17 und 19 SGG. Die vorliegend aktuelle Heroinmenge (Reinsubstanz von 0,71 bzw 0,6 Gramm) liegt im mittleren Teilbereich der für eine Delinquenz nach § 16 Abs 1 SGG in Betracht kommenden Mengen und ist auch aus der Sicht genereller Risikoträchtigkeit von Suchtgiftvorräten absolut nicht mehr als "gering" einzustufen, weshalb es im konkreten Fall der sonst gebotenen Einbeziehung individueller Täteraspekte - insbesondere des Ausmaßes einer allfälligen Drogenabhängigkeit - in die Beurteilung der Mengenfrage nicht mehr bedarf.

Normen

SGG §17
SGG §19

12 Os 31/95OGH27.04.1995
11 Os 75/11fOGH30.06.2011

Vgl; Bem: nunmehr 3 Gramm, vgl § 28b SMG iVmd Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl. II 377/1997. (T1); Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach § 12 SGG als Erschwerungsgrund iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 110/2007 siehe RS126985. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_0120OS00031_9500000_001

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