OGH 4Ob36/95 (RS0078643)

OGH4Ob36/9525.4.1995

Rechtssatz

Ob ein Erzeugnis oder die Ausstattung einer Warenverpackung wettbewerblich eigenartig ist, kann immer nur nach der Gesamtheit der wesentlichen Elemente beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind daher Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 36/95OGH25.04.1995
4 Ob 140/16sOGH30.08.2016

Auch

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Beisatz: Eine zergliedernde Betrachtung in schutzfähige und nicht schutzfähige Bestandteile ist unzulässig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2019/62

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00036_9500000_001

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