OGH 1Ob540/95 (RS0052949)

OGH1Ob540/9525.4.1995

Rechtssatz

Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §1063 B

1 Ob 540/95OGH25.04.1995
1 Ob 588/95OGH27.07.1995

Vgl

4 Ob 586/95OGH21.11.1995

Auch; Beisatz: Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (§ 870 ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum. (T1)

4 Ob 2005/96yOGH29.05.1996

Vgl auch

7 Ob 2425/96kOGH02.04.1997

Auch

10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

Vgl auch

10 Ob 105/98hOGH17.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein allfälliger Irrtum des Anlegers über die Finanzkraft des Beteiligungsunternehmens stellt in Bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385). (T2)

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999

Auch; nur: Ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum. (T3)

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und Ertragserwartung sowie Marktentwicklung) gelegener Irrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. (T4)

4 Ob 65/10bOGH31.08.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_005