Normen
MuttSchG §10
9 ObA 23/95 | OGH | 12.04.1995 |
Veröff: SZ 68/74 |
8 ObA 39/06b | OGH | 23.11.2006 |
nur: Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. (T1); Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T2) |
8 ObA 27/08s | OGH | 16.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950412_OGH0002_009OBA00023_9500000_002
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