OGH 9ObA23/95 (RS0070722)

OGH9ObA23/9512.4.1995

Rechtssatz

Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.

Normen

MuttSchG §10

9 ObA 23/95OGH12.04.1995

Veröff: SZ 68/74

8 ObA 39/06bOGH23.11.2006

nur: Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. (T1); Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T2)

8 ObA 27/08sOGH16.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950412_OGH0002_009OBA00023_9500000_002

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