Rechtssatz
Mit dem EntwicklungshelferG wird - abweichend von § 44 Abs 1 IPRG - an das österreichische Recht als Recht der stärksten Beziehung angeknüpft. Keine Veranlassung des Irrtums über den Inhalt (Kündbarkeit) des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber dem rechtskundigen Arbeitnehmer Vertragsformulare des künftigen Vertrages zur Verfügung stellt und im Rahmen der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes in einem Kurs den Vertrag erläutert, der Arbeitnehmer aber diese Informationsmöglichkeiten nicht wahrnimmt, sondern den Vertrag ungelesen unterfertigt, auch wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf den für drei Jahre vorgesehenen Einsatz (als Entwicklungshelfer) mit einem unkündbaren Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit rechnete. Aus der Verletzung der Verpflichtung, den anderen Teil zu warnen, wenn dieser im Vertrauen auf den Abschluß eines vom Vertragspartner nicht gewollten Vertrages Dispositionen trifft, kann kein Anspruch auf Erfüllung, sondern nur auf Ersatz des Vertrauensschadens abgeleitet werden. Die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit entspricht dem ohne Vereinbarung anzuwendenden dispositiven Recht und verstößt daher weder gegen § 879 Abs 1 noch § 879 Abs 3 ABGB.
Dokumentnummer
JJR_19950412_OGH0002_009OBA00031_9500000_001
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