OGH 10ObS293/94 (RS0084536)

OGH10ObS293/9428.2.1995

Rechtssatz

Übte der Versicherte überwiegend mehrere Lehrberufe oder angelernte Berufe (gleichzeitig oder nacheinander) aus, so ist Invalidität nur dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe in dem im § 255 Abs 1 ASVG bezeichneten Maß herabgesunken ist.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba
GSVG §133 Abs2

10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 2024/96mOGH11.06.1996
10 ObS 47/99fOGH30.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter, der nicht nur eine, sondern zwei (oder mehrere) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt hat, gilt solange nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiter ausüben kann. (T1)

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach § 133 Abs 2 GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist daher außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des § 255 Abs 1 ASVG. (T2)

10 ObS 40/08tOGH10.06.2008

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_001

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