OGH 5Ob8/95 (RS0037911)

OGH5Ob8/9521.2.1995

Rechtssatz

Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.

Normen

JN §55 Abs1 Z2
JN §55 Abs5
WEG §9
WEG §13
ZPO §11 Z1 B
ZPO §11 Z2 C

5 Ob 8/95OGH21.02.1995
5 Ob 1015/95OGH14.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)

5 Ob 293/06hOGH06.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2)

5 Ob 161/08zOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4)

5 Ob 91/09gOGH12.05.2009

Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6)

6 Ob 153/18wOGH31.08.2018

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 166/19aOGH30.04.2020

Beis wie T5

5 Ob 88/20gOGH07.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0050OB00008_9500000_001