OGH 7Ob622/94 (RS0033014)

OGH7Ob622/948.2.1995

Rechtssatz

Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.

Normen

ABGB §1112 A
ABGB §1118 D

7 Ob 622/94OGH08.02.1995
8 Ob 2324/96iOGH13.02.1997

nur: Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht. (T1); Beisatz: Hier: Durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung. (T2)

2 Ob 147/02kOGH10.07.2003

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 16/14wOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950208_OGH0002_0070OB00622_9400000_003

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