Rechtssatz
Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB strafbar, wozu jedoch die vorgesehene Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist.
15 Os 135/13m | OGH | 19.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: „Ausgedruckte“ „elektronische Kontoauszüge“. (T1) |
17 Os 49/14f | OGH | 21.01.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0140OS00156_9400000_001