OGH 9ObA10/95 (RS0028611)

OGH9ObA10/9525.1.1995

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.

Normen

ABGB §5
ABGB §8
ArbVG §97 Abs1 Z18

9 ObA 10/95OGH25.01.1995

Veröff: SZ 68/16

8 ObA 137/02hOGH13.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2)

8 ObA 52/03kOGH24.06.2004

Auch

9 ObA 187/05yOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 62/10yOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3)

9 ObA 153/12hOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4)

9 ObA 100/16wOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

9 ObA 134/16wOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_009OBA00010_9500000_001