OGH 14Bkd6/94 (RS0055728)

OGH14Bkd6/9423.1.1995

Rechtssatz

Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick darauf, daß ein Zivilrechtsstreit anhängig sei, bei dem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand sei, war mangels Bindung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission an eine in jenem Verfahren ergehende Entscheidung abzuweisen.

Normen

DSt 1872 §50 ff

14 Bkd 6/94OGH23.01.1995
22 Os 6/15wOGH09.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950123_OGH0002_014BKD00006_9400000_001